Unsere Förderung

Förderbedingungen

Kommunal-, Landes- und Bundesmittel

Zur Unterstützung des Kinderdienstes und der Jugendarbeit können diverse Fördergelder beantragt werden. Hierbei wird zwischen Kommunal- Landes- und Bundesmitteln unterschieden. Während Veranstaltungen, die mit Bundesmitteln finanziert werden nicht zugleich auch mit Kommunal- und Landesmitteln unterstützt werden dürfen, können kommunale Fördermittel mit Landesmitteln (des LJW) kombiniert werden. Im Landesjugendwerk werden ausschließlich Landesmittel vergeben. Für Bundesveranstaltungen, werden Bundesmittel regelmäßig durch die Bundeswerke beantragt. So wird das Bundesjugendwerk des BFP jährlich durch das Bundesministerium für Soziales, Familie und Jugend gefördert.

Europäische Fördermittel

Zudem gibt es auch die Möglichkeit, europäische Fördergelder zu beantragen. Da hierfür detaillierte Projektbeschreibungen mit den Partnerländern und -organisationen erforderlich sind, empfehlen wir eine Beratung vor der Antragstellung. Mehr Informationen findet ihr unter www.ccp-deutschland.de

Förderung Landesjugendwerk Niedersachsen

Gefördert werden nur Bildungsmaßnahmen!

  1. Gefördert werden nur Bildungsmaßnahmen von mindestens 6 Stunden Bildungsarbeit pro Tag.
  2. Bei mehrtägigen Veranstaltungen mit Übernachtung gelten An- und Abreise als 1 Tag.
51% des jeweiligen Bildungsangebotes pro Seminar müssen nicht Verbandsspezifisch sein, sie dürfen somit keinen christlichen Inhalt haben. Ein besonderes Augenmerk muss somit auf die pädagogische Beschreibung der Seminarinhalte gelegt werden. Bei Fragen könnt ihr euch gerne an uns wenden.
  1. 51% der Teilnehmenden müssen über 12 Jahre alt sein und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  2. eine Ausnahme sind die Multiplikatoren-Seminare, die unter die Bildungsangebote für Mitarbeiter und Leiter fallen
  3. 51% der Teilnehmenden müssen ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben
  4. Mindestteilnehmerzahl: 10 Personen

Der Antrag auf Förderung muss bis zum 15. Oktober des vorlaufenden Jahres beim LJW gestellt werden. Hierfür ist das Antragsformular (siehe PDF-Download) zu verwenden.
Zur Erklärung: Anträge für 2022 müssen spätestens bis Mitte Oktober 2021 gestellt werden.

Nach Beendigung der jeweiligen Bildungsmaßnahme muss die korrekt ausgefüllte Original-Teilnehmerliste (siehe PDF-Download) umgehend an das LJW gesandt werden.
Nach Beendigung der jeweiligen Bildungsmaßnahme muss die korrekt ausgeführte Seminarbeschreibung (Sachbericht) an das LJW gesandt werden. Ein Muster-Sachbericht ist als PDF-Download hinterlegt
Nach Beendigung der jeweiligen Bildungsmaßnahme muss die korrekt ausgefüllte Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit Originalbelegen an das LJW gesandt werden. Sollten Originalbelege fehlen, können auch Kopien mit dem Hinweis des Verbleibes der Originalbelege eingereicht werden
  1. Bewilligte Fördergelder werden frühestens ab dem 01.07. des jeweiligen Förderjahres ausgezahlt.
  2. Gefördert wird anhand eines Verteilungsschlüssels, der vom Landesministeriums zur Verfügung gestellten Fördermittel. Das LJW schüttet die Fördermittel nach vorheriger Absprache mit den Bildungseinrichtungen aus.
  3. Grundsätzlich dienen die Fördergelder zur Herabsetzung der Teilnehmerkosten.
  4. Gefördert wird nur bis zu einem Höchstbetrag des tatsächlichen Defizits der jeweiligen Maßnahme, das in der Belegführung klar ersichtlich sein muss. Sollte eine Maßnahme einen Gewinn erwirtschaften, darf sie nicht gefördert werden.
  5. Beantragte Fördergelder müssen unter Berücksichtigung der Punkte 1.1-1.7 und 2 bis spätestens zum 30.11. des laufenden Geschäftsjahres abgerufen werden, sonst verfallen sie und werden für andere Bildungsmaßnahmen verwendet
  1. Jede geförderte Maßnahme wird durch das LJW geprüft, da das LJW ebenfalls die geförderten Maßnahmen zur jährlichen Prüfung beim Landesministerium einreichen muss.
  2. Erweist sich die geförderte Bildungsmaßnahme durch das LJW oder durch das Landesministerium für Soziales, Familie und Jugend als nichtförderungswürdig, ist die jeweilige Förderung umgehend an das LJW zurückzuzahlen, da das Landesministerium in solchen Fällen ebenfalls die Fördergelder zurückfordert. Die Prüfung der geförderten Bildungsmaßnahmen kann in einem Zeitraum von bis zu 3 Jahren nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme erfolgen. Eine Förderung durch das LJW setzt die Anerkennung dieser Bedingung voraus

Die Fördergelder werden nach Durchführung der Veranstaltung ausgezahlt, nachdem zuvor eine inhaltliche Prüfung sämtlicher einzureichender Unterlagen erfolgt ist:

  1. unterschriebene Original-Teilnehmerliste des LJW
  2. kompletter, täglicher Sachbericht nach Mustervorlage des LJW
  3. Komplette Rechnungsführung (Gewinn/Verlust der Maßnahme, inkl. Rechnungsbelegen, Quittungen). Die Fördergelder dienen zur Herabsetzung der TN-Gebühren. Die Maßnahme darf keinen Gewinn erwirtschaften.
  4. Bankverbindung für die Auszahlung
  1. In Niedersachsen stehen Juleica-Inhabern/-innen (erfolgreicher Abschluss einer Juleica-Schulung) laut Gesetz 12 Werktage Arbeitsbefreiung zu. Dieses gilt nur für die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Landesjugendwerks. Der entsprechende Antrag kann per Mail angefordert werden. (info@ljw-nds.de)
  2. Den Antragstellenden steht auch eine Verdienstausfallentschädigung in max. Höhe von € 100,-/Tag zu, falls der Arbeitgeber nicht bereit ist, den Verdienst während der Freistellung weiterzuzahlen. Der entsprechende Antrag ist als PDF-Download hinterlegt.
  3. Die Anträge für Arbeitsbefreiung und Verdienstausfall werden im Regelfall, wegen der Kalkulation entsprechender Landesmittel, am Jahresanfang beim LJW eingereicht.
  4. In Ausnahmefällen müssen sie aber spätestens 30 Tage vor Beginn der jeweiligen Maßnahme beim LJW eingereicht sein.
  5. Später eingereichte Anträge können nur dann berücksichtigt werden, wenn noch ausreichende Fördermittel zur Verfügung stehen.

Downloads: Formulare

NEU: Voraussetzungen zur Förderung von Bildungsmaßnahmen

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Antragsformular

Antrag auf Förderung für Bildungsmaßnahmen

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Antragsformular

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unter der Nummer: 05461-7033797
oder per Mail: info@ljw-nds.de

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